Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
APO-S I§ 5 Unterricht und Prüfungen in der Herkunftssprache
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/5#abs-1 (1) Die Beherrschung der Herkunftssprache im Kontext der Mehrsprachigkeit und der bildungssprachlichen Förderung kann den Erwerb der deutschen sowie weiterer Sprachen und damit das weiterführende Lernen unterstützen. Der Herkunftssprachliche Unterricht leistet dazu einen wesentlichen Beitrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/5#abs-2 (2) Die Schule fördert die sprachliche Bildung von Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, durch Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache und durch die systematische Stärkung ihrer mehrsprachigen Ressourcen gemäß § 2 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/5#abs-3 (3) Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, wird Herkunftssprachlicher Unterricht in den Schulformen oder schulformübergreifend angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen. Am Ende der Sekundarstufe I legen die Schülerinnen und Schüler eine Sprachprüfung auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab. Das Ergebnis der Prüfung wird im Zeugnis bescheinigt. Sofern Minderleistungen in einer der Fremdsprachen vorliegen, tritt bei der Vergabe der Abschlüsse und der Berechtigung gemäß den §§ 40 bis 43 das Ergebnis der Prüfung an die Stelle der Note in dieser Fremdsprache, wenn in der Sprachprüfung eine mindestens gute Leistung erzielt wurde. Dies gilt nicht bei einer ungenügenden Leistung in einer Fremdsprache. Die so an die Stelle der Note in der Fremdsprache getretene Note kann nicht zum Ausgleich einer weiteren Minderleistung herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/5#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben und nicht in das Sprachenangebot der Schule eingegliedert werden konnten, können zum Erwerb von Abschlüssen und der Berechtigung gemäß den §§ 40 bis 43 an einer Sprachfeststellungsprüfung teilnehmen. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note in einer der Fremdsprachen und ist versetzungsrelevant.